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Einsatz von Städtebauförderungsmitteln in Stadtumbaugebieten: Die Problematik
des kommunalen Eigenanteils
Durch das EAG-Bau ist für den Stadtumbau in § 171 b BauGB ein neues
Maßnahmegebiet eingeführt worden. Das Gebiet kann durch einfachen
Beschluss der Gemeindevertretung festgelegt werden. Im Stadtumbaugebiet
sind gemäß § 171 b Abs. 4 BauGB die §§ 164 a und 164 b BauGB entsprechend
anwendbar. Damit steht fest, dass in Stadtumbaugebieten neben Geldern
aus dem Programm Stadtumbau Ost auch die klassischen Städtebauförderungsmittel
eingesetzt werden dürfen. Die größte Gefährdung eines zielführenden Einsatzes
der von Bund und Land bereitgestellten Städtebauförderungsmittel geht
derzeit davon aus, dass die Kommunen aufgrund ihrer kritischen Haushaltslage
zum Teil nicht mehr in der Lage sind, den im Rahmen der klassischen
Städtebauförderung kraft Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und
Ländern üblicherweise geforderten Eigenanteil in Höhe von ca. einem
Drittel der beantragten Förderung aufzubringen. Um dem zu begegnen,
sollte den Kommunen gestattet werden, Vorausleistungen von Eigentümern
auf den Ausgleichsbetrag oder auch die mit kooperationswilligen Eigentümern
gemäß § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB vereinbarten Ablösungsbeträge zur
Finanzierung ihres Eigenanteils zu verwenden. Dies wäre möglich, wenn die Kommunen nicht mehr -
wie derzeit - verpflichtet würden, eingehende Ausgleichszahlungen
in einen gesonderten Sanierungshaushalt einzubringen, sondern wenn
sie diese zunächst in den regulären Haushalt einbuchen dürften.
"Zunächst" soll heißen, dass die eingehenden Mittel in der
Höhe im regulären Haushalt bleiben dürfen, wie sie zur Finanzierung
des Eigenanteils an Städtebauförderungsmitteln eingesetzt werden.
Da die Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen in der Realität nur selten
ausreichen, um die öffentlich Förderung insgesamt abzulösen, würde
dieses Modell für die Gemeinden nur dann eine dauerhafte Entlastung
bedeuten, wenn ihnen zudem gestattet würde, sich hinsichtlich ihres
Eigenanteils an den Städtebauförderungsmitteln vorab aus eingehenden
Ausgleichsbeträgen einschließlich Ablösungsbeträgen zu finanzieren.
Bei einer solchen Regelung müssten die Gemeinden nicht mit einem bitteren
Ende rechnen - nämlich der Pflicht, die zunächst eingebuchten Beträge
zu je einem Drittel an Bund und Land wieder abführen zu müssen. Wenn Bund und Länder es den Gemeinden gestatten würden,
sich aus eingehenden Ausgleichsbeträgen im Wege eines Vorwegabzugs
komplett (oder nach dem Vorbild des Erschließungsbeitragsrechts wenigstens
zu 90 %) zu befriedigen, würden diese in die Lage versetzt, ihren
Eigenanteil durch zweckmäßige Vereinbarungen mit den Eigentümern vorzufinanzieren.
Zugleich würde der Anreiz für die Gemeinden, überhaupt Ausgleichsbeträge
zu erheben, maßgeblich gestärkt. Das derzeitige System der Fehlbedarfsfinanzierung
ist aus der Sicht der Gemeinden im Hinblick auf die
Erhebung von Ausgleichsbeträgen nahezu kontraproduktiv, weil die Erhebung
von Ausgleichsbeträgen am Ende nur dazu führt, dass die Gelder entweder
sofort wieder ausgegeben oder bereits erhaltene Fördermittel in erheblichem
Umfang zurückgezahlt werden müssen. Warum sollen sich die Gemeinden
diesen Aufwand und Ärger einbrocken? Für die Eigentümer von Grundstücken in einem Maßnahmengebiet
könnte der Abschluss von Verträgen zur Ablösung der jeweils anfallenden
Ausgleichsbeträge dadurch attraktiv gemacht werden, dass in diesem
Vertrag zugleich über die Gewährung von Fördermitteln entschieden
wird. Wenn die den Ausgleichsbetrag bestimmende Bodenwertsteigerung
kleiner ist als die Summe der öffentlichen Förderung (was im Rahmen
der Förderung des Stadtumbaus durch Rückbau weitgehend der Fall sein
dürfte), dann hat der betroffene Eigentümer gute Chancen, eine höhere
Summe als Förderung zu erhalten als er zuvor als Ablösungsbetrag für
den Ausgleichsbetrag an die Gemeinde gezahlt hat. Wenn man den Gemeinden
gestatten würde, ihren Eigenanteil im Wege des Vorwegabzugs aus gezahlten
Ausgleichsbeträgen zu finanzieren, dann würde durch die Kombination
eines Vertrags zur Ablösung des Ausgleichsbetrags mit einem Fördervertrag
zweierlei erreicht: Bund und Land würden dann zwar aus der Summe der
Ausgleichsbeträge nur nachrangig bedient. Dies könnte jedoch hingenommen
werden, wenn man bedenkt, dass die Länder ihre defizitär operierenden
Kommunen ohnehin alimentieren müssen und dass jede Einnahmeerhöhung
auf Seiten der Kommunen diese allgemeine Alimentationspflicht verringert. Die gegenwärtige Praxis, dass Bund und Länder die
ihnen aus der Zahlung von Ausgleichbeträgen zugehenden Mittel revolvierend
sofort wieder als Städtebauförderungsmittel einsetzen und auf diesem
Wege den Kommunen zugute kommen lassen, würde durch eine dem obigen
Vorschlag folgende Vorgehensweise nur auf den ersten Blick beeinträchtigt.
Es trifft zwar zu, dass die Masse des revolvierenden Fonds bei Bund
und Land geringer würde, wenn die Summe der gezahlten Ausgleichsbeträge
gleich bliebe und die Gemeinden davon mehr behalten dürften als derzeit.
Das vorgeschlagene Modell würde jedoch dazu führen, dass sich die
Summe der von den Grundeigentümern an die Gemeinden gezahlten Ausgleichsbeträge
(und damit die insgesamt für die Städtebauförderung eingesetzten Mittel)
erhöhen würde. Diese Erhöhung käme aus folgenden Gründen zustande: Derzeit neigen die Gemeinden aller Regel dazu, auf
die Erhebung von Ausgleichsbeträgen von vornherein durch Anwendung
des vereinfachten Verfahrens zu verzichten, weil sie sich dadurch
kommunalpolitischen Ärger ersparen. Wenn dennoch Ausgleichsbeträge
erhoben werden, treibt das System die Gemeinden dazu, das eingenommene
oder erwartete Geld in jedem Fall wieder auszugeben, und zwar neben
ihrem Eigenanteil. Wenn das nicht geschieht, müssen die Überschüsse
zu zwei Dritteln an Land und Bund zurückgezahlt werden verschwinden
also aus der kommunalen Kasse, und das will natürlich niemand. Das
Geld wird also im Zweifel auch für Maßnahmen ausgegeben, die man bei
völlig freier Prioritätensetzung nicht eingeplant und finanziert hätte.
Man darf unterstellen, dass die Gemeinden das eingenommene Geld wenn
nicht besser, so doch objektiver verwenden würden, wenn sie sich aus den Ausgleichsbeträgen
vorab refinanzieren dürften. Dann würde der systemimmanente Zwang
zur Geldausgabe neben dem Eigenanteil entfallen. Die Maßnahme
würde insgesamt billiger. Im Übrigen würden die Gemeinden das Normalverfahren
mit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen voraussichtlich in deutlich
gesteigertem Umfang anwenden, weil es viel mehr als bisher als ein
Instrument zur Eigenfinanzierung und nicht mehr nur als Instrument
der Durchlauffinanzierung begriffen würde. Sobald die so bewirkte
Erhöhung der Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen ein Drittel der bislang
vereinnahmten Ausgleichsbeträge erreicht oder überschreitet, wird
der revolvierende Fonds des Bundes und der Länder absolut gesehen
mit den gleichen oder höheren Beträgen versorgt wie zuvor. Die Summe
der Mehreinnahmen wiegt dann die Beträge auf, die von den Kommunen
vorab einbehalten werden dürfen. Folgende Modellrechnung soll diese
Betrachtungsweise verdeutlichen: Städtebauförder Städtebauförder Eigenanteil Gemeinde Gezahlte Ausgleichsbeträge DERZEITIGE PRAXIS: Kommunen wenden in 80 % der Fälle das vereinfachte
Verfahren an oder sehen von der Erhebung von Ausgleichsbeträgen
ab; daher werden nur Bruchteile der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen
abgeschöpft. 100.000 € 100.000 € 100.000 € Angenommene Bodenwertsteigerung: 50 % der eingesetzten Fördermittel;
davon werden hier abgeschöpft 20 % = 30.000 € Rücklauf (wenn die Gemeinde das Geld nicht innerhalb
der Maßnahme verwendet) 10.000 € 10.000 € 10.000 € Verlorener Zuschuss 90.000 € 90.000 € 90.000 € Verlust insgesamt MODELLVORSCHLAG: Kommunen erheben in 80 % der Fälle Ausgleichsbeträge,
weil sie sich aus eingehenden Vorauszahlungen ein-schließlich
Ablösungen mit 90 % vorab refinanzieren dürfen 100.000 € 100.000 € 100.000 € Angenommene Bodenwertsteigerung: 50 % der eingesetzten Fördermittel;
davon werden hier abgeschöpft 80 % = 120.000 € Rücklauf
(die
Gemeinde kann das beim Eigenanteil gesparte Geld frei verwenden) 15.000 € 15.000 € 90.000 € Verlorener Zuschuss 85.000 € 85.000 € 10.000 € Verlust insgesamt Die Berechnung zeigt, dass im Modellvorschlag bei
gleicher Fördersumme alle beteiligten öffentlichen Körperschaften
besser stehen als nach gegenwärtiger Praxis. Bund und Land erhalten
mehr Geld für den revolvierenden Fond, die Gemeinde kann sich zu 90
% statt zu maximal 33 % refinanzieren, und die öffentliche Hand muß
nur 180.000 € anstelle von 270.000 € als verlorenen Zuschuss investieren.
Die Verlagerung von mehr als einem Drittel der Investition
auf die privaten Eigentümer im Wege der Ablösung der Ausgleichsbeträge
funktioniert praktisch nur unter der Bedingung, dass die Eigentümer
im Gegenzug das Doppelte ihrer Einzahlung als Fördermittel zurückerhalten.
Die Modellrechnung zeigt jedoch, dass dieses Geld vorhanden ist, denn
Bund, Land und Gemeinde schießen auch in diesem Modell immer noch
genügend Geld zu, um diesen Betrag auszahlen zu können. Engpässe können
nur dann auftreten, wenn die verlorenen Zuschüsse für Investitionen
in die öffentliche Infrastruktur und nicht zur Förderung privater
Baumaßnahmen benötigt werden. Damit ist der ökonomische Kern des Modells
ausgemacht: Praktisch geht es darum, das derzeit auf die Gemeinden
angewendete Zahlungsmodell: Gib mir ein Drittel (den Eigenanteil)
und Du erhältst das Doppelte dazu (die Städtebauförderungemittel des
Bundes und des Landes) auf die Grundeigentümer umzuleiten: Wenn er
die Summe X investiert, erhält er den gleichen Betrag dazu. Wem es gegen den Strich geht, dass dieses Modell
im Kern darauf abzielt, dass Grundeigentümer einen Ablösungsbetrag
einzahlen, weil sie vertraglich zugesagt erhalten, dass sie im Gegenzug
die doppelte Summe aus Städtebauförderungsmitteln als öffentliche
Förderung zurückerhalten, der möge folgendes bedenken: Es ist unter Fachleuten unumstritten, dass der Stadtumbau
nicht allein aus öffentlichen Mitteln finanziert werden kann. Es bestehen
nur folgende Alternativen: §
Der Staat bietet Umbauhilfen bis zu einem
bestimmten Höchstbetrag an, ohne von den Eigentümern finanzielle Eigenleistungen
zu erwarten. Das Programm Stadtumbau Ost beweist, dass dieses Verfahren
funktioniert und beherrschbar ist; es vermag aber nur einen sehr kleinen
Teil der Gesamtproblematik zu lösen. Eine ultima ratio zur Lösung der Leerstandsproblematik
besteht zweifellos darin, die ganze Angelegenheit dem Markt zu überlassen,
der über Konkurse und Gebäudeverfall ebenfalls eine gewisse Abbruchquote
herbeiführen wird allerdings in städtebaulich ungesteuerter und
damit voraussichtlich nicht sehr ansehnlicher Weise. Die volkswirtschaftlichen
Kosten, die durch eine solche Politik verursacht würden, sind schwer
zu quantifizieren. Falsch wäre jedenfalls die Behauptung, dass durch
die schlichte Verweisung auf den Markt jede Belastung des Steuerzahlers
vermieden würde. Denn die notwendigen Reparaturen der verfallenden Stadtteile
werden vom Markt nicht geleistet werden. |
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| Dies ist
ein Dokument der Seite www.schrumpfende-stadt.de Erstelldatum: 08. November 2004 Autor: Gerd Schmidt-Eichstaedt |